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   BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 52/13 B   

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BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 52/13 B (https://dejure.org/2014,9567)
BSG, Entscheidung vom 02.04.2014 - B 6 KA 52/13 B (https://dejure.org/2014,9567)
BSG, Entscheidung vom 02. April 2014 - B 6 KA 52/13 B (https://dejure.org/2014,9567)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 17/08 B
    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 52/13 B
    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 28.1.2009 (B 6 KA 17/08 B) in Einzelnen dargelegt hat, ist den einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Weiteres zu entnehmen, dass sich die durch den Zulassungsausschuss auf der Grundlage von § 95 Abs. 9, § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, § 32b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) iVm Nr. 23a ff BedarfsplRL (idF vom 15.2.2007, BAnz Nr. 64 S 3491 vom 31.3.2007) festgelegte Beschränkung des Leistungs- bzw Honorarvolumens grundsätzlich auf das gesamte Leistungsspektrum bezieht.

    Einschränkungen von diesem Grundsatz müssten ausdrücklich entweder normativ oder jedenfalls in den konkretisierenden Verwaltungsakten benannt werden (BSG Beschluss vom 28.1.2009 - B 6 KA 17/08 B - RdNr 10).

    Im Übrigen sind der Beschwerdebegründung keine Aussagen zu der Frage zu entnehmen, ob im Bereich der KÄV Westfalen- Lippe - nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28.1.2009, aaO) grundsätzlich zulässige - abweichende Regelungen getroffen worden sind.

    Dass allein daraus keine Einschränkung des Grundsatzes abgeleitet werden kann, wonach für die Abrechnungsobergrenzen im Rahmen des Jobsharing das gesamte Leistungsspektrum zu berücksichtigen ist, ist wie oben dargelegt, bereits geklärt (vgl im Einzelnen BSG Beschluss vom 28.1.2009 - B 6 KA 17/08 B).

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne Fristsetzung für Stellungnahme,

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 52/13 B
    6 Die grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) setzt voraus, dass eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 5 RdNr 3).

    Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13 sowie BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 16 RdNr 4 f; BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 24 RdNr 5).

  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 52/13 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN).
  • BSG, 15.07.2015 - B 6 KA 26/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gesamtpunktzahlvolumen - Änderung der

    Das Abrechnungsvolumen der bisherigen Praxis umfasst alle Leistungen, die gegenüber der KÄV abgerechnet wurden (vgl Beschlüsse des Senats vom 28.1.2009 - B 6 KA 17/08 B - und vom 2.4.2014 - B 6 KA 52/13 B) .
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